freie wähler HARSDORF e.V.


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Satzung

Wir über uns


Satzung des rechtsfähigen Vereins FREIE WÄHLER Harsdorf e.V.


§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins 1. Der Verein Freie Wähler Harsdorf e.V. ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Gemeinde Harsdorf zu betreibende Kommunalpolitik zum Besten der Bürgerschaft einzuwirken. 2. Deshalb beteiligt sich der Verein Freie Wähler Harsdorf e.V. an den Wahlen zum Gemeinderat und deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Er tritt insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes unter nachfolgendem Namen Freie Wähler Harsdorf e.V. im nachfolgenden Text als " FW Harsdorf e.V." bezeichnet, auf. 3. Der Verein FW Harsdorf e.V. ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Harsdorf
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 1. Zweck und Aufgabe des Vereins FW Harsdorf e.V. besteht darin, den Bürgern der Gemeinde Harsdorf eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheit in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung sachbezogener Kommunalpolitik, die nicht durch Parteibindungen und Gruppenegoismen geprägt ist. 2. Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen des Vereins FW Harsdorf e.V. als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten. daß sie als Parteifreie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Harsdorf und ihrer Bürger entscheiden. 3. Der Verein FW Harsdorf e.V. kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.
§ 3 Mitgliedschaft 1. Der Eintritt in den Verein FW Harsdorf e.V. erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und setzt Volljährigkeit, sowie weiter voraus, daß der Eintretende keiner politischen Partei angehört. Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand (§ 4 ) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam. 2. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die in §§ 1,2 aufgeführten Grundsätze verstößt oder einer politischen Partei beitritt. Der Ausschluß hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, daß über den Ausschluß die Mitgliederversammlung entscheidet. 3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes
§ 4 Vorstandschaft Die ehrenamtliche Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem: 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden der erweiterten Vorstandschaft, bestehend aus: Schriftführer Kassier Ihm gehören ferner drei Beiräte an.
§ 5 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
§ 6 Wahl der Vorstandschaft Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§ 7 ) auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, daß auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.
§ 7 Mitgliederversammlung 1. In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand 30 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. 2. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand des Vereins FW Harsdorf e.V. gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck (§§ 1,2) geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird. 3. Zur Beschlußfähigkeit genügt die Anwesenheit von mindestens 5 oder 50% der Mitglieder; zur Beschlußfassung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung. 4. Über die gefaßten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, daß die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben. 5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung ( § 9 ) vornehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft, über die des Kassiers (§ 9) nach Anhörung der Revisoren (§ 7 Abs. 5 Satz 1)
§ 8 Nominierungsversammlung Bei den öffentlich abzuhaltenden Nominierungsversammlungen sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die am Tage der Nominierungsversammlung wahlberechtigt und mindestens einen Monat dem Verein angehören.
§ 9 Beiträge Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten.
§ 10 Aufgaben des Kassiers Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.
§ 11 Satzungsänderungen Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.
§ 12 Auflösung 1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, daß die Mitglieder des Vereins FW Harsdorf e.V. bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 1) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind. 2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. 3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der Gemeinde Harsdorf zu und ist ausschließlich einem sozialen Zweck in der Gemeinde, der in der Auflösungsversammlung beschlossen wurde, zuzuführen.

Harsdorf, 02. Juli 1996

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